Häufige Fragen nach einem Verkehrsunfall

Hier eine Übersicht an Fragen, welche uns nach einem Verkehrsunfall häufig gestellt werden. Zögern Sie bei Unklarheiten nicht, uns zu kontaktieren. Denn jeder Unfall ist anders und wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Die Beratung von RoadCross Schweiz wird durch Privatspenden und Gönnerschaften finanziert und ist für die Betroffenen von Verkehrsunfällen kostenlos.

Wurden Sie bei dem Unfall so verletzt, dass von einem längeren Heilungsprozess und Arbeitsausfall auszugehen ist, dann ist es sinnvoll eine Anwaltsperson beizuziehen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass alles korrekt abläuft und für Sie kurz- und auch längerfristig keine finanziellen Nachteile entstehen. Ohne juristische Kenntnisse können in diesem Ablauf schnell Fehler passieren und Fristen verpasst werden.

Achten Sie bei der Wahl der Anwaltsperson darauf, dass diese auf Haftrecht spezialisiert ist. Ein gutes Vertrauensverhältnis sollte gegeben sein, da die Zusammenarbeit längere Zeit dauern kann. Es ist daher wichtig, dass Sie sich von der Anwältin oder dem Anwalt gut vertreten fühlen.

Für die Anwaltskosten der Opfer muss grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers, resp. des Fahrzeughalters, aufkommen. Bei unmotorisierten Fahrzeugen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Täters diese Kosten. In einem juristischen Prozess kann es aber dauern, bis diese Schuldfrage vollumfänglich geklärt ist. In diesem Fall muss an den Anwalt ein Vorschuss für seine Arbeit geleistet werden. Bei finanziellen Schwierigkeiten leistet die kantonale Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen eine Soforthilfe und kann einen Unterstützungsbetrag sprechen.

Wenn Sie Fragen zum Vorgehen haben, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir verfügen auch über ein Netz von erfahrenen und spezialisierten Anwaltspersonen und stellen bei Bedarf gerne den Erstkontakt her.

 

Einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden mit einer Ordnungsbusse von max. CHF 300 im einfachen Ordnungsbussenverfahren geregelt. Die Polizei stellt die Ordnungsbussen auf Platz aus und mit der Bezahlung wird diese rechtskräftig. Weitere Sanktionen werden nicht ausgesprochen. Welche Vergehen im sogenannten Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sehen Sie hier.

Die leichten bis schweren Verkehrsregelverletzungen, welche nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, werden nach dem dualistischen System sanktioniert. Zuerst wird in einem Strafverfahren die Busse oder die Geldstrafe bestimmt, welche auf Grund der Übertretung zu bezahlen ist. In schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.

In einem zweiten Schritt gibt es ein Verwaltungsverfahren, in welchem Administrativmassnahmen wie eine Verwarnung oder ein Fahrausweisentzug ausgesprochen werden. Die Administrativmassenahmen haben erzieherische Gründe mit dem Ziel die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wird die Fahrtauglichkeit angezweifelt, können auch verkehrspsychologische Abklärungen angeordnet werden. Dies ist z.B. bei Verdacht auf Drogenkonsum oder auch im Wiederholungsfall möglich.

Im Normalfall eröffnet das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons das Administrativverfahren. Falls ein Sachverhalt bestritten werden soll, ist es wichtig in der vorgegebenen Frist zu reagieren.

Im Zweifelsfall raten wir nach Verkehrs- oder anderen Unfällen Strafantrag „wegen einfacher Körperverletzung etc. gegen den Unfallverursacher bzw. weitere unbekannte Personen“ zu erheben, sofern der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung das alleinige Verschulden und damit die volle Haftung nicht anerkennt. Ein Strafantrag muss innert 3 Monaten nach dem Unfallereignis (bzw. nach Kenntnisnahme der Tat und des Täters) gestellt werden; sonst ist dieses Recht verwirkt.

Bei einer schweren Körperverletzung gilt die sog. Offizialmaxime und ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Ist noch unklar, ob es sich um eine einfache oder eine schwere Körperschädigung handelt, empfehlen wir unter den erwähnten Umständen ebenfalls das Stellen eines Strafantrages.

In der Regel ist das Stellen eines Strafantrages und die Durchführung des Strafverfahrens bis zum Entscheid nicht kostenpflichtig; es sei denn, das Verfahren sei mutwillig geführt oder durch Anträge zu den Zivilforderungen erschwert worden. Die Kosten des Anwaltes des Geschädigten können dem Verurteilten auf Antrag hin auferlegt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung beansprucht werden, sofern das Verfahren die Durchsetzung der Zivilansprüche begünstigt. Wird ein Entscheid indessen angefochten, so ist das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig und man wird gegenüber er obsiegenden Partei entschädigungspflichtig.

Der Strafantrag kann somit in der Regel ohne Kostenfolgen vor Erlass eines Strafentscheides jederzeit zurückgezogen werden. Bei der Frage, ob gegen Ärzte, Angestellte oder Organe der Spitäler bei Verdacht auf Fehler Strafanträge zu stellen sind, scheiden sich die Geister, wir raten in der Regel ab.

Wir fokussieren uns auf die Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber den Versicherungen. Das Strafverfahren kann dabei ein geeignetes Mittel aber auch ein lähmendes Vehikel darstellen. Das gilt nicht nur für Arzthaftpflichtfälle, sondern gleichermassen auch bei Unfällen im Verkehr, im Beruf oder in der Freizeit. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich beraten zu lassen, zur Frage, ob das Stellen eines Strafantrages oder die Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist oder nicht.

(Quelle: www.schadenanwaelte.ch)

Um alle Angaben zum Unfallereignis zu erhalten wird die Polizei alle Beteiligten befragen. Dies kann sie je nach Situation bei Ihnen zu Hause tun oder Sie auf dem Polizeiposten einladen. Sollten Sie sich im Spital befinden, wird Sie die Polizei möglicherweise dort besuchen.

Die Angaben, welche Sie in der Befragung machen, werden rapportiert. Es ist daher wichtig, dass diese korrekt sind. Sollten Sie sich kurz nach dem Unfall einem Gespräch mit der Polizei noch nicht gewachsen fühlen, dann lassen Sie sich ein Arztzeugnis geben welches bestätigt, dass Sie noch nicht befragungsfähig sind.

Von der Befragung erstellt die Polizei einen Polizeirapport, welchen sie der Staatsanwaltschaft zustellt. Die Polizei darf Ihnen keine Kopie des Rapports abgeben, sie können aber Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft verlangen.

Wir helfen Ihnen sich auf die Befragung vorzubereiten und besprechen mit Ihnen gemeinsam, ob der Beizug einer Anwaltsperson sinnvoll ist. Sie erfahren von uns auch, wie Sie Akteneinsicht verlangen können und was dabei zu beachten ist.

Wenn Sie in Anstellung sind, dann melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber. Sie haben Anspruch auf Unfalltaggeld oder Lohnfortzahlung. Sind Sie selbstständig und haben eine Unfalltaggeldversicherung, dann melden Sie dieser den Vorfall. Im Falle von Arbeitslosigkeit sind Sie über die Suva unfallversichert und erhalten ein Unfalltaggeld. Melden Sie den Unfall daher dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Wenn Sie unverschuldet am Unfall beteiligt sind, können Sie den sogenannten Erwerbsausfall geltend machen.

In jedem Fall gilt, dass die Meldung umgehend gemacht werden sollte um möglichst schnell die finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate, ist eine Anmeldung bei der IV sinnvoll. Dies ist wichtig, da das Taggeld der Unfallversicherung auf maximal zwei Jahre begrenzt ist. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit klärt die IV allfällige Rentenansprüche ab und hilft bei der Wiedereingliederung.

Wir können Sie mit einem Casemanagement unterstützen und aufzeigen, wie Sie das Risiko einer möglichen Abhängigkeit von Sozialhilfe vermindern können.

 

Heilungskosen – medizinische Kosten:

Heilungskosten sind Kosten für medizinische Behandlungen (Spitalaufenthalt, Reha) Medikamente, Therapien und Transportkosten (zu Arzt oder Therapie). Sie werden von der Unfallversicherung oder Krankenkasse übernommen. Sind Sie privat gegen Unfall versichert und entstehen Ihnen Selbsthalte und Franchisen, können Sie diese bei der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeughalters geltend machen. Wenn Sie arbeitslos und beim RAV gemeldet sind, melden Sie den Unfall und nehmen Sie mit der Suva (Unfallversicherung) Kontakt aufnehmen.

Haftpflichtversicherung:

Sachschäden werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeughalters übernommen. Es werden auch Kosten für Gegenstände, die durch den Unfall beschädigt wurden, ersetzt. Achtung: Es wird jeweils der Zeitwert und nicht der Neuwert erstattet.

Übernahme von Reparaturkosten oder Entschädigung für defekte Fahrzeuge, elektronische Geräte, Fotokamera etc..Entschädigung der Kosten für beschädigte Kleidung, Brille, Schmuck, Helm

Übernahme von der Unfallversicherung nicht gedeckte medizinische Behandlungskosten (nach Kostengutsprache) wie z.B. Therapiekosten, Selbstbehalt- und Franchise, Transport mit Krankenwagen

Finanzieller Schaden – Verdienstausfall – Lohnausfall etc..:

  1. Lohn- und Einkommensausfall der nicht durch die Unfalltaggeldversicherung gedeckt ist, muss ebenfalls bei der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeughalters geltend gemacht werden.

Weiter können folgende Kosten geltend gemacht werden:

  1. Kosten für Rechtsvertretung
  2. Entschädigung für Haushaltführung (sog. Haushaltsschaden)
  3. Lohn- und Einkommensverluste
  4. Versorgerschaden (bei Unfall mit Todesfolge)
  5. Entschädigung für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens beibleibenden körperlichen Einschränkungen.
  6. Aufwand für die Pflege von nahen Angehörigen

Sie haben Anspruch auf Genugtuung, wenn:

  1. Sie durch den Unfall dauerhaft eingeschränkt sind.
  2. es ein Unfall mit Todesfolge war.
  3. der Heilungsprozess sehr schmerzhaft und langwierig ist und Sie in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind oder waren.

Um eine Genugtuungssumme geltend zu machen, ist der Beizug einer Anwaltsperson empfohlen. Dabei ist es sinnvoll den Heilungsprozess abzuwarten bis Ihr Zustand stabil ist und weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbesserung ausgegangen werden kann. Für eine Genugtuung kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, resp. des Fahrzeughalters auf.

 

Ein Unfall ist ein Schock und kann das Lebensgefühl verändern. Daher ist es verständlich, wenn Sie das Unfallgeschehen nicht mehr loslässt und sie nicht einfach in den Alltag zurückkehren können. Eine Traumatherapie oder Gespräche mit Aussenstehenden können bei der Verarbeitung helfen.

Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu holen! Wir sind für Sie da und hören Ihnen zu und finden mit Ihnen die passende Lösung. Wir können Ihnen aus unserem Netzwerk eine Fachstelle oder Therapiemöglichkeit vermitteln.

 

Es kommt auf die Situation an und ist nicht immer einfach zu beantworten. Wenn Sie sich unsicher fühlen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Im Austausch ist es manchmal einfacher einen Weg zu finden. Wir helfen Ihnen dabei.

 

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