Medienmitteilung vom 11. September 2026
Bundesgericht stärkt Verkehrssicherheit: Ersttäterprivileg hat klare Grenzen
Bei einem Raserdelikt sieht das Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor (Artikel 90 Absatz 3 SVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Ersttätern stattdessen eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Das Bundesgericht hat nun eine wichtige Frage zur Anwendung dieses Ersttäterprivilegs geklärt: Wer in den zehn Jahren zuvor bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, kann davon nicht profitieren. RoadCross begrüsst diesen Entscheid als konsequente und wichtige Klarstellung im Interesse der Verkehrssicherheit.
Der Medienmitteilung des Bundesgerichts liegt der Fall eines Autofahrers zugrunde, der 2023 mit 74 km/h durch eine Tempo-30-Zone gefahren war. Da er bereits 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war, bestätigte das Bundesgericht die bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Mit seinem Entscheid schafft das Bundesgericht Klarheit darüber, wann das Ersttäterprivileg bei Raserdelikten zur Anwendung kommen kann. Bereits eine frühere Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung innerhalb der massgebenden Zehnjahresfrist schliesst das Privileg aus. Bei der früheren Tat muss es sich weder um ein Raserdelikt gehandelt haben noch muss sie konkrete Auswirkungen auf Dritte gehabt haben.
Für RoadCross ist diese Auslegung sachgerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung bereits eine erhebliche Missachtung der Verkehrssicherheit darstellt und bei einem späteren Raserdelikt entsprechend berücksichtigt werden muss.
«Das Bundesgericht sorgt mit diesem Entscheid für eine klare und nachvollziehbare Anwendung des Gesetzes. Wer bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde und später ein Raserdelikt begeht, kann nicht nochmals wie ein unbescholtener Ersttäter behandelt werden. Dass in einem solchen Fall die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Anwendung kommt, ist konsequent und stärkt die Verantwortung im Strassenverkehr», sagt Willi Wismer, Stiftungsratspräsident von RoadCross.
RoadCross begrüsst klare Begrenzung des Ersttäterprivilegs
Anfang 2025 hatte RoadCross einen Entscheid des Bundesgerichts kritisch beurteilt, wonach auch Junglenkende vom Ersttäterprivileg profitieren können, obwohl sie aufgrund ihres Alters noch gar keine zehn Jahre regelkonformes Verhalten im Strassenverkehr vorweisen können. An dieser Kritik hält RoadCross fest.
Der aktuelle Entscheid schafft nun an einem wichtigen Punkt Klarheit: Wer innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, gilt bei einem späteren Raserdelikt nicht als Ersttäter im Sinne dieser Privilegierung.
RoadCross begrüsst diese klare Linie ausdrücklich. Sie stellt sicher, dass das Ersttäterprivileg tatsächlich Personen vorbehalten bleibt, die nicht bereits durch eine schwere Missachtung der Verkehrsregeln aufgefallen sind. Damit stärkt das Bundesgericht aus Sicht von RoadCross sowohl die Rechtssicherheit als auch die Verkehrssicherheit.
Für Fragen und weitere Informationen:
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Präsident Stiftungsrat RoadCross Schweiz: Tel. 079 403 80 06 / willi.wismer@roadcross.ch
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