Erste Antworten

Hier finden Sie eine Übersicht an Fragen, welche uns nach einem Verkehrsunfall häufig gestellt werden. Doch beachten Sie bitte, dass jeder Unfall – ob Hergang, Beteiligte und deren Aussagen sowie die Unfallaufnahme seitens Polizei – komplett unterschiedlich ist. Wir empfehlen Ihnen daher, uns zu kontaktieren. So können wir anhand einer genauen Analyse des Unfallhergangs und der Rahmenbedingungen auf alle kritischen Aspekte und notwendigen Schritte hinweisen. Wir beraten Sie gerne, damit bei der Unfallabwicklung auch wirklich alles rund läuft.

Wir unterstützen Sie beispielsweise bei Unfällen mit:

  • Auto
  • Fahrrad
  • Bus
  • Schiff
  • Fussgänger
  • E-Trottinet
  • Tram
  • Motorrad
  • Flugzeug

Nicht jedoch bei Unfällen mit Fortbewegungsmitteln, die auf einer eigens hierfür angelegten bzw. präparierten Anlage genutzt werden (Go Kart-Bahn, Skipiste, Pumptrack). Es sei denn, in den Unfall ist ein auf den Strassenverkehr zugelassenes Fahrzeug involviert (siehe Liste).

Kontaktieren Sie uns, damit wir die genauen Umstände des Unfallereignisses analysieren und Sie individuell beraten können.

Generell gilt:

Stellen Sie einen Strafantrag, wenn Sie unsicher sind hinsichtlich Schuldanerkennung, Kostenübernahme und der gesundheitlichen Konsequenzen des Unfallereignisses. Damit sichern Sie lediglich Ihre Rechte, bis die abschliessende Schuldfrage und die Kostenübernahme der Unfallfolgen geklärt ist. Sie können den Strafantrag jederzeit ohne weitere Konsequenzen für sich oder den Unfallverursacher zurückziehen. Der Strafantrag muss innert drei Monaten ab dem Unfallereignis gestellt werden. Verzichten Sie darauf, können Sie nicht mehr darauf zurückkommen.

Kontaktieren Sie uns, damit wir die genauen Umstände des Unfallereignisses analysieren und Sie individuell beraten können.

Wurden Sie bei dem Unfall so verletzt, dass von einem längeren Heilungsprozess und Arbeitsausfall auszugehen ist oder die Rechtslage ist nicht eindeutig und Sie benötigen rechtlichen Beistand, dann ist es sinnvoll eine Anwaltsperson beizuziehen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass alles korrekt abläuft und für Sie kurz- und auch längerfristig keine finanziellen Nachteile entstehen. Ohne juristische Kenntnisse können Fehler passieren, die Geltendmachung von Leistungen versäumt oder Fristen verpasst werden.

Achten Sie bei der Wahl der Anwaltsperson darauf, dass diese auf Haftpflicht- und Versicherungsrecht spezialisiert ist. Ein gutes Vertrauensverhältnis sollte gegeben sein, da die Zusammenarbeit längere Zeit dauern kann. Es ist daher wichtig, dass Sie sich von der Anwältin oder dem Anwalt gut vertreten fühlen.

Für die Anwaltskosten der Opfer muss grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers, resp. des Fahrzeughalters, aufkommen. Fordern Sie sicherheitshalber eine Haftungsanerkennung an. Bei nicht motorisierten Fahrzeugen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Täters diese Kosten, wenn er eine solche abgeschlossen hat. In einem juristischen Prozess kann es aber dauern, bis die Schuldfrage vollumfänglich geklärt ist. In diesem Fall muss an den Anwalt ein Vorschuss für seine Arbeit geleistet werden. Bei finanziellen Schwierigkeiten leistet die kantonale Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen eine Soforthilfe und kann einen Unterstützungsbetrag sprechen. Dies jedoch nur bei klarer Rechtslage, wenn das Verschulden vollumfänglich beim anderen Verkehrsteilnehmer liegt.

Wir verfügen über ein Netz von erfahrenen und spezialisierten Anwaltspersonen und stellen bei Bedarf gerne den Erstkontakt her.

Der Anspruch auf Genugtuung ist ein komplexes Thema und muss von Fall zu Fall einzeln geprüft werden. Aus diesem Grund informieren wir Sie gerne individuell auf Ihren Fall bezogen und klären mit Ihnen den möglichen Anspruch ab. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Anspruch auf Genugtuung (umgangssprachlich auch Schmerzensgeld), wenn:

  1. Bleibende unfallbedingte körperliche oder seelische Schäden bestehen.
  2. Eine dauerhafte Einschränkung (beruflich und/oder privat) vorliegt.
  3. Der Heilungsprozess sehr schmerzhaft und langwierig war.
  4. Es sich um einen Unfall mit Todesfolge handelte.

Der unmittelbare und nachgewiesene Zusammenhang (Kausalität) zwischen dem Unfall und dem daraus folgenden bleibenden Schaden ist ein wichtiges Element. Wenn der Schaden nicht unfallbedingt ist, besteht kein Anspruch.

Um eine Genugtuungssumme geltend zu machen, ist der Beizug einer Anwaltsperson empfohlen. Dabei ist es sinnvoll, den Heilungsprozess abzuwarten bis Ihr Zustand stabil ist und weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbesserung ausgegangen werden kann. Für eine Genugtuung kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, respektive des Fahrzeughalters auf.

Nach einem Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass der Schock tief sitzt. Dadurch sind vermeintlich kleinere Verletzungen und Schmerzen durch das Adrenalin kaum spürbar. Es ist daher möglich, dass es in der Folgenacht oder in den nächsten Tagen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kommt. Konsultieren Sie baldmöglichst einen Arzt und lassen Sie den unfallbedingten Befund ärztlicherseits festhalten und werden Sie sich unverzüglich bei der Polizei vorstellig.

Wenn die Polizei nicht involviert war und/oder das Unfallprotokoll nicht ausgefüllt wurde, empfehlen wir Ihnen, eine nachträgliche Tatbestandaufnahme auf einem Polizeiposten. Sie haben das Recht, dass Ihre Schilderung des Unfallhergangs, die Unfallbeteiligten sowie Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand in einem Protokoll festgehalten werden.

Da Sie verletzt sind und vielleicht noch nicht wissen, was an ärztlichen Behandlungen und Therapien noch auf Sie zukommt, ist das schriftliche Festhalten für die Absicherung Ihrer Rechte aus versicherungstechnischer Sicht sinnvoll.

Die Beratung von RoadCross Schweiz wird durch Privatspenden und Gönnerschaften finanziert und ist für die Betroffenen von Verkehrsunfällen kostenlos.

Kontaktieren Sie uns.